Auszug aus dem Erlass:
RdErl. d. MK v. 5.12.2011 - 33-83203 - (SVBl. 2012 S. 6), geändert durch RdErl. v. 5.3.2012 (SVBl. S. 267, ber. S. 463), durch RdErl. v. 9.4.2013 - 33-83203 (SVBl. S. 223) und durch RdErl. v. 11.8.2014 (SVBl. S. 453). - VORIS 22410
Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
7.1 Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Mitgestaltung des sozialen Lebens (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Ein entsprechendes Engagement der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit anzuregen, gehört zu den Aufgaben der Schule. Soweit sich ein solches Engagement im Rahmen der Schule entfaltet, kann es nach Nr. 6.6 in Abgangs- und Abschlusszeugnissen gewürdigt werden.
7.2 Soweit die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule stattfindet, kann die Würdigung beispielgebender Aktivitäten in einem Beiblatt zum Zeugnis erfolgen. Als ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Einsatz - im sozialen, karitativen und diakonischen Bereich, - im kulturellen Bereich (z.B. Kunst, Theater, Musik; Gedenkstätten- und Denkmal-pflege), - im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz, - in der Jugendarbeit und - im Sport gewürdigt werden.
7.3 Schülerinnen und Schüler, die eine Würdigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit außer-halb des Verantwortungsbereichs der Schule wünschen, erhalten von der Schule ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 12, das von der jeweiligen Organisation in eigener Verantwortung auszufüllen und der Schule bis zum 1. Juni zuzuleiten ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, ob die bescheinigte Tätigkeit den vorstehend genannten Grundsätzen entspricht. Die Bescheinigung wird als Beiblatt zum Zeugnis ausgehändigt. Eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.
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